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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über Softwareentwicklung, Beratung und verwandte Leistungen zwischen HesaTech und ihren Kunden.

Fassung 2.0 · Stand 14. August 2026

Wer diese Bedingungen verwendet. HesaTech erbringt Leistungen für Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. Für Verbraucher gelten diese Bedingungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde; zwingende Verbraucherrechte bleiben in jedem Fall unberührt.

1.Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Softwareentwicklung, Beratung, Einrichtung, Wartung und verwandte Leistungen zwischen Hesam Salehi, handelnd unter der Bezeichnung HesaTech (nachfolgend „HesaTech“) und dem Kunden.
  2. HesaTech erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nur zustande, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird; in diesem Fall gehen die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften diesen Bedingungen vor.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, HesaTech stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn HesaTech in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen Bedingungen stets vor. Für ihren Inhalt ist ein Vertrag oder eine Bestätigung in Textform maßgebend.

2.Vertragsschluss und Angebote

  1. Angebote von HesaTech sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein bindendes Angebot gilt, sofern nichts anderes angegeben ist, für 30 Kalendertage ab Zugang.
  2. Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots in Textform, durch Unterzeichnung eines Vertragsdokuments – auch elektronisch im Kundenbereich von HesaTech – oder durch Beginn der Leistungserbringung mit Kenntnis und Billigung des Kunden.
  3. Die im Kundenbereich unter hesatech.de/app geleistete elektronische Unterschrift steht einer Unterschrift in Textform gleich. Sie ist eine einfache elektronische Signatur im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung). Bei Rechtsgeschäften, für die das Gesetz die Schriftform anordnet, ersetzt sie diese nicht.
  4. Erklärungen, die im Kundenbereich unter dem Zugang des Kunden abgegeben werden, gelten als von diesem abgegeben. Der Kunde hat seine Zugangsdaten geheim zu halten und einen Verdacht auf unbefugte Nutzung unverzüglich anzuzeigen.

3.Leistungsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die im Angebot, im Pflichtenheft oder in einer sonstigen Leistungsbeschreibung bezeichnete Leistung. Maßgeblich für Art und Umfang ist ausschließlich diese Beschreibung.
  2. Enthält der Vertrag ein Pflichtenheft, so beschreibt dieses den geschuldeten Leistungsumfang abschließend. Anforderungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet.
  3. Soweit ein Werk geschuldet ist, richtet sich der Vertrag nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Soweit eine Tätigkeit ohne bestimmten Erfolg geschuldet ist, insbesondere bei Beratung, Betreuung und Aufwandsvergütung, gilt Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB). Bei gemischten Leistungen gilt für jeden Leistungsteil das für ihn einschlägige Recht.
  4. HesaTech ist berechtigt, Leistungen durch sorgfältig ausgewählte Dritte erbringen zu lassen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.

4.Nicht geschuldete Leistungen

Nicht geschuldet sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart:

Diese Leistungen werden auf gesonderte Beauftragung erbracht und gesondert vergütet.

5.Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Die Mitwirkung ist eine echte Vertragspflicht.
  2. Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Person, die verbindliche Auskünfte erteilen und Freigaben erklären kann, sowie eine Vertretung für deren Abwesenheit.
  3. Anfragen von HesaTech, die für den Fortgang erforderlich sind, beantwortet der Kunde innerhalb von fünf Werktagen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  4. Der Kunde prüft überlassene Zwischenstände und Entwürfe zeitnah und erklärt Freigaben in Textform. Bleibt eine Rückmeldung nach schriftlicher Erinnerung mit einer Frist von zehn Werktagen aus, gilt der Zwischenstand als freigegeben; hierauf weist HesaTech in der Erinnerung ausdrücklich hin.
  5. Der Kunde sichert seine Daten in eigener Verantwortung nach dem Stand der Technik, mindestens täglich, und stellt die Wiederherstellbarkeit sicher.
  6. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Entstehen HesaTech hierdurch Mehraufwände, sind diese nach den vereinbarten Stundensätzen zu vergüten.

6.Termine, Fristen und Verzug

  1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich bezeichnet werden. Genannte Zeitpunkte sind im Übrigen Planwerte.
  2. Softwareentwicklung ist in erheblichem Umfang Untersuchungs- und Erprobungstätigkeit. HesaTech weist darauf hin, dass sich der Aufwand für einzelne Arbeitsschritte erst im Verlauf verlässlich beurteilen lässt.
  3. Fristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller Ausführungsfragen und nicht vor Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
  4. Gerät HesaTech in Verzug, setzt der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf stehen ihm die gesetzlichen Rechte zu.

7.Änderungen des Leistungsumfangs

  1. Wünscht der Kunde eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, teilt er dies in Textform mit.
  2. HesaTech prüft die Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine und unterbreitet innerhalb angemessener Frist ein Angebot. Bis zur Einigung wird die Arbeit auf Grundlage des bisherigen Umfangs fortgeführt.
  3. Der Prüfaufwand ist zu vergüten, wenn er einen halben Personentag übersteigt und HesaTech hierauf vorher hingewiesen hat.
  4. Änderungen werden erst mit beiderseitiger Bestätigung in Textform Vertragsbestandteil.

8.Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Ist nichts vereinbart, gilt die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Erfolgt die Abrechnung nach § 19 UStG ohne Ausweis von Umsatzsteuer, wird hierauf in der Rechnung hingewiesen.
  3. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  4. Bei Projekten mit einem Auftragswert über 5.000 Euro ist HesaTech berechtigt, Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen, üblicherweise 40 Prozent bei Vertragsschluss, 30 Prozent bei Erreichen der Hälfte des Leistungsumfangs und 30 Prozent bei Abnahme.
  5. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Gegenüber Unternehmern beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; hinzu tritt eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als 30 Kalendertage in Verzug, ist HesaTech nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Leistung bis zum Ausgleich zurückzuhalten. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
  7. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
  8. Reisezeiten gelten zu 50 Prozent des vereinbarten Stundensatzes als Arbeitszeit. Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

9.Nutzungsrechte an der Software

  1. Die Urheberrechte an der von HesaTech geschaffenen Software stehen HesaTech zu (§§ 69a ff. UrhG). Das gilt auch für Software, die vor Beginn der Zusammenarbeit, auf eigene Kosten und mit eigenen Mitteln entstanden ist und in das Vorhaben eingebracht wird.
  2. Der Kunde erhält mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbefristetes und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränktes Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen.
  3. Ohne gesonderte Vereinbarung in Textform nicht eingeräumt werden das Recht zur Weitergabe, Unterlizenzierung, Vermietung oder Veräußerung an Dritte, das Recht zur Nutzung als Grundlage eigener Produkte sowie das Recht, die Software Dritten als Dienstleistung bereitzustellen.
  4. Der Kunde wird die Software, ihre Architektur, ihre Konzepte und ihre Datenmodelle weder nachbilden noch durch Dritte nachbilden lassen. Ein Zurückentwickeln, Dekompilieren oder Disassemblieren ist unzulässig, soweit nicht gesetzlich zwingend gestattet (§ 69e UrhG bleibt unberührt).
  5. HesaTech bleibt berechtigt, allgemeine Konzepte, Verfahren, Programmiertechniken und wiederverwendbare Bausteine, die keine vertraulichen Inhalte des Kunden enthalten, auch für andere Vorhaben zu verwenden.
  6. Wird die Vergütung nicht vollständig gezahlt, entsteht kein Nutzungsrecht. Bereits überlassene Fassungen sind in diesem Fall nicht zu nutzen und auf Verlangen zu löschen.

10.Quelltext und Übergabe

  1. Ein Anspruch auf Überlassung des Quelltextes besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Ist die Überlassung vereinbart, erfolgt sie nach Fertigstellung und setzt kumulativ voraus: die Unterzeichnung des Überlassungsvertrages durch beide Parteien, die Unterzeichnung des Nachweis- und Übergabeprotokolls durch den Kunden sowie den vollständigen Eingang der vereinbarten Vergütung.
  3. Ein Anspruch auf Herausgabe von Zwischenständen, Teilen des Quelltextes oder auf Zugang zu Entwicklungsumgebungen besteht nicht. Der Entwicklungsstand wird auf Verlangen durch eine Demonstration oder einen schriftlichen Nachweis belegt.
  4. Bis zum Eintritt sämtlicher Voraussetzungen verbleiben Besitz und Rechte am Quelltext vollständig bei HesaTech.

11.Rechte Dritter und Freistellung

  1. HesaTech gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Software frei von Rechten Dritter ist, die ihrer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass von ihm beigestellte Inhalte, Daten, Marken und Software frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind und die erforderlichen Lizenzen vorliegen.
  3. Werden gegen HesaTech Ansprüche Dritter wegen vom Kunden beigestellter Inhalte geltend gemacht, stellt der Kunde HesaTech auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei und erstattet die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.
  4. Wird eine Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht, informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen die Verteidigung ab. Anerkenntnisse und Vergleiche bedürfen der Zustimmung der jeweils anderen Partei.

12.Abnahme

  1. Soweit ein Werk geschuldet ist, nimmt der Kunde die Leistung nach Prüfung ab. HesaTech zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an.
  2. Der Kunde prüft innerhalb von zehn Werktagen anhand der vereinbarten Abnahmekriterien und erklärt die Abnahme in Textform oder benennt die Mängel, die der Abnahme entgegenstehen.
  3. Erklärt sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht und nimmt er die Leistung dennoch in Gebrauch, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erteilt. Auf diese Wirkung weist HesaTech in der Abnahmeanzeige ausdrücklich hin.
  4. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden in einem Restpunkteverzeichnis festgehalten und nachgearbeitet.
  5. Sind Teilleistungen vereinbart, kann jede Teilleistung gesondert abgenommen werden. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für den abgenommenen Teil.

13.Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Bei Vorsatz, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
  2. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen, nachvollziehbar zu beschreiben und, soweit möglich, mit Angaben zur Reproduzierbarkeit zu versehen.
  3. HesaTech leistet zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung nach eigener Wahl. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
  4. Keine Mängel sind Abweichungen, die zurückgehen auf Änderungen durch den Kunden oder Dritte, auf eine nicht vereinbarte Einsatzumgebung, auf fehlerhafte Bedienung, auf unterlassene Mitwirkung oder auf nach der Abnahme geänderte gesetzliche Anforderungen.
  5. Software nach dem Stand der Technik kann nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die vereinbarte Funktion nicht oder nicht in der vereinbarten Weise erbracht wird.
  6. Stellt sich eine Mängelanzeige als unberechtigt heraus, kann HesaTech den entstandenen Aufwand nach den vereinbarten Sätzen berechnen, sofern der Kunde die Unberechtigtheit zu vertreten hat.

14.Haftung

  1. HesaTech haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HesaTech nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Nettovergütung.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Für den Verlust von Daten haftet HesaTech nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
  5. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von HesaTech.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

15.Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene Daten, die im Betrieb der Software verarbeitet werden, ist ausschließlich der Kunde.
  2. HesaTech erhält im Rahmen der Leistungserbringung grundsätzlich keinen Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden. Eine Auftragsverarbeitung findet insoweit nicht statt.
  3. Ist ein Zugriff im Einzelfall erforderlich, insbesondere bei gesondert beauftragter Fehleranalyse oder Unterstützung im laufenden Betrieb, schließen die Parteien zuvor einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
  4. Für die Verarbeitung im Kundenbereich unter hesatech.de/app gilt die dort veröffentlichte Datenschutzerklärung.
  5. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung der von ihm beigestellten Daten befugt ist und die betroffenen Personen in erforderlichem Umfang informiert hat.

16.Geheimhaltung

  1. Die Parteien halten alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen geheim, geben sie nicht an Dritte weiter und verwenden sie ausschließlich für Zwecke des Vertrages.
  2. Vertraulich sind insbesondere Quelltext, Architektur, Datenmodelle, Konzepte, Entwicklungsstände, Unterlagen, Preise und Konditionen sowie alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen. Diese Vereinbarung ist zugleich eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG.
  3. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Empfänger nachweislich bereits bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind; im letzten Fall ist die andere Partei vorab zu unterrichten, soweit zulässig.
  4. Eine Weitergabe an Mitarbeiter, Organe und Berater ist nur zulässig, soweit diese die Informationen für den Vertragszweck benötigen und in gleichem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
  5. Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertrages und fünf Jahre über dessen Beendigung hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen des GeschGehG vorliegen.

17.Vertragsdauer und Kündigung

  1. Verträge über einmalige Werkleistungen enden mit Abnahme und vollständiger Zahlung.
  2. Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Wartungs- und Betreuungsverträge, können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für HesaTech insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 45 Kalendertagen trotz Mahnung, bei nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten oder bei Verletzung der Geheimhaltungs- oder Nutzungsrechtsbestimmungen.
  4. Kündigt der Kunde einen Werkvertrag ohne von HesaTech zu vertretenden Grund, gilt § 648 BGB. HesaTech behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
  5. Nach Beendigung gibt jede Partei die überlassenen Unterlagen zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Auf Verlangen wird die Löschung in Textform bestätigt.

18.Referenznennung

  1. HesaTech ist berechtigt, den Kunden unter Nennung des Namens und des Firmenzeichens als Referenz zu benennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.
  2. Inhalte des Vorhabens, Quelltext und vertrauliche Informationen sind von der Referenznennung ausgenommen.
  3. Ein Widerspruch wirkt für die Zukunft; bereits erstellte Druckerzeugnisse sind hiervon nicht betroffen.

19.Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und behördliche Anordnungen, ferner großflächige Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsversorgung sowie Angriffe auf die Informationstechnik, die nicht auf einer Verletzung der Sorgfalt der betroffenen Partei beruhen.
  3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

20.Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Düsseldorf. HesaTech ist außerdem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
  4. Erfüllungsort ist der Sitz von HesaTech.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  6. HesaTech ist berechtigt, diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Wirkung wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Bei Widerspruch ist jede Partei berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Wirksamkeitszeitpunkt zu kündigen.

Hinweis. Diese Bedingungen wurden für die Tätigkeit von HesaTech erstellt. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Vor der Verwendung gegenüber einem konkreten Vertragspartner – insbesondere bei größeren Vorhaben, bei öffentlichen Auftraggebern und bei Verträgen mit Verbrauchern – wird eine anwaltliche Prüfung empfohlen. Das gilt vor allem für die Bestimmungen zu Haftung, Nutzungsrechten, Abnahmefiktion und Änderungsvorbehalt.